Unabhängigkeit oder Narrenfreiheit III

1. Das Grundrecht und der Anspruch auf rechtliches Gehör werden verletzt. Das Gericht wird eingeschaltet. Zuständig ist ein Herr Alberts. Die Klageschrift ist beim Gericht „verschwunden“. Die Leitung wird eingeschaltet. Es vergehen Wochen. Das ist dann die Antwort des Gerichtes: Die Klageschrift vom 22.08.2020 taucht am 08.10.2020 auf.

Beweis (s. u.): SH6

Die Klageschrift ist auch nicht („erstmalig“) "den o. g. Schreiben" beigefügt eingereicht, sondern nachweislich vorher und separat. Auch diese Aussage der Beteiligten ist nachweislich gelogen.

2. Die in das Verfahren eingeführten Unterlagen (9 Seiten) der einen Seite bleiben der anderen Seite vorenthalten. Das Gericht wird sofort informiert und um Handlung gebeten. Das ist die Antwort des Gerichtes:

Die Bearbeitung soll nach Rückkehr aus dem Urlaub der zuständigen Person passieren.

Beweis: SH7

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub ist nichts passiert, außer dass ungeachtet dessen „Entscheidung“ zum Vorteil der Behörde getroffen wurde.