7a. In einer zugestellten Post befindet sich das vom Gericht bezeichnete Schriftstück nicht. Es ist nicht klar, was das vom Gericht bezeichnete Schriftstück zum Inhalt hat und von wem es verfasst worden ist.
Das Gericht wird kontaktiert und gebeten, gemäß der Zustellung, das bezeichnete Schriftstück auch zuzustellen.
7b. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in der BRD gesetzlich festgelegt. Das heißt, dass jeder Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist, hat.
Das Gericht wird gebeten, mitzuteilen, wer (Richter/in) fürs Verfahren zuständig ist.
Das ist die "Antwort" des Gerichtes auf 7ab. Das ist alles. Es wird weder das Schriftstück zugestellt noch die/der zuständige Richter/in genannt.
Beweis (s. u.): MV9
8. Zum 30.03.2021 wird Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Am 29.04.2021 wird das Gericht gebeten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu übersenden. Nun heißt es: Die Akte wäre „nicht“ dort. Das Protokoll, „Auszüge aus der Akte", würden "nur gegen Gebühren übersandt werden".
Beweis: MV10
Zusatz: Fürs Protokoll gibt es in der BRD keine Gebühren. Es ist inzwischen knapp ein halbes Jahr vergangen. Bis heute ist weder das Protokoll übersandt noch Auskunft erteilt worden.